Auszüge aus der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Grundlage für die Ausbildung ist das Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG) vom 2. Aug. 1993 in der Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV) vom 25.04.1994.
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin schreibt u.a. vor:
I. Ausbildungsdauer
Die dreijährige Ausbildung ist unterteilt in
- 2800 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht
- 1600 Stunden praktische Ausbildung
- Krankenhauspraktikum im Rahmen der praktischen Ausbildung
II. Inhalte der Ausbildung:
Theoretischer und praktischer Unterricht für Medizinisch-technische Radiologieassistenten:
- Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde
- Mathematik
- Biologie und Ökologie
- Hygiene
- Physik
- Statistik
- EDV und Dokumentation
- Chemie/Biochemie
- Anatomie
- Physiologie
- Krankheitslehre
- Psychologie
- Fachenglisch
- Immunologie
- Bildverarbeitung in der Radiologie
- Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren
- Strahlentherapie
- Nuklearmedizin
- Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz
- Elektrodiagnostik
Praktische Ausbildung für Medizinisch-technische Radiologieassistenten:
- Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren
- Strahlentherapie
- Nuklearmedizin
- Krankenhauspraktikum
III. Abschluß der Ausbildung
Voraussetzung zur Teilnahme an der staatlichen Prüfung ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an allen Ausbildungsveranstaltungen. Die staatliche Prüfung ist unterteilt in:
- schriftliche Prüfung
- praktische Prüfung
- mündliche Prüfung
bei Nichtbestehen der Prüfung gibt es die Möglichkeit die Prüfung nach einer durch die Prüfungbehörde festzulegenden Zeit (aber spätestens nach 1 Jahr) einmalig zu wiederholen.


