Barrierefreiheit
Zum Hauptinhalt springen

Fragen und Antworten zur Organspende

Nein. Sie entscheiden, was Sie ggf. spenden wollen. Über die Eignung der jeweiligen Organe  entscheiden Ärzte zum Zeitpunkt der Spende; das kalendarische Alter ist hier nicht maßgeblich. Gehörknöchelchen und Augenhornhäute können völlig unabhängig vom Alter gespendet werden.

Nur bei einer Krebserkrankung und einem positiven HIV Befund wird eine Organspende grundsätzlich ausgeschlossen; bei allen anderen Erkrankungen wird jeweils  im Falle einer Spende entschieden.

Aus dem Koma können Menschen erwachen. Beim unumkehrbaren Funktionsverlust des Gehirns ist das nicht möglich. Dieser Verlust, auch Hirntod genannt, bedeutet den Tod und ist damit endgültig.

Ihre Einstellung zur Organspende hat keine Einfluss darauf:  Erst nachdem alle Bemühungen Ihr Leben zu retten nicht verhindern konnten, dass das Gehirn seine komplette Funktion verloren hat (Hirntod), werden Fachärzte zur Feststellung des unabänderlichen Funktionsverlustes des Gehirns konsultiert. Nur wenn  das Einverständnis zur Organspende vorliegt, bestätigt Fachpersonal der Deutschen Stiftung für Organtransplantation dann vor Ort den Tod. Erst dann wird das Transplantationsteam beauftragt, Organe und/oder Gewebe zu entnehmen.

Nein. Eine Organspende kann nur bei Menschen erfolgen, deren Hirnfunktionsverlust (Hirntod) auch nachgewiesen worden ist. Dazu müssen die Herz- und Kreislauffunktionen während dieses Zeitraums künstlich aufrecht erhalten werden. Dies ist nur auf einer Intensivstation möglich.

Organsende beinhaltet keinerlei Kosten für die Hinterbliebenen.

Der Ausweis und damit Ihre Entscheidung wird nirgends registriert. Niemandem sind Sie Rechenschaft darüber schuldig, wie und warum Sie entschieden haben und wie es auf ihrem Ausweis steht.

Ja. Ab dem 14. Lebensjahr kann man darauf der Organspende widersprechen und ab dem 16. Lebensjahr ist der Ausweis komplett gültig.

Die Vermittlung von Spenderorganen ist ausschließlich die Aufgabe von Eurotransplant (ET). Einfluss auf die Vergabe haben die Dringlichkeit und die Vermittelbarkeit. Durch die große Knappheit werden auch Organe vergeben, die nicht alle Kriterien eines wirklich guten Spenderorgans erfüllen. Diese können die vorgesehenen Zentren ablehnen. In diesem Fall gibt ET das Organ als sogenanntes „Zentrumsangebot“ freigegeben.

Organhandel bzw. Kauf und Verkauf von Organen und/oder Geweben ist strengstens verboten und unterliegt strikter Kontrollen. Die gesetzlichen Regelungen sind in Deutschland eindeutig im Transplantationsgesetz festgelegt.

Organspenden sind chirurgische Eingriffe. Sämtliche Schnittführungen werden wie bei einer normalen Operation auch vorgenommen. Sichtbar sind die nur versorgten Hautschnitte.

Die Bedingungen für eine Lebendspende sind im Transplantationsgesetz geregelt und nur unter Verwandten 1.und 2. Grades, Ehe- und eingetragenen Lebenspartnern und Menschen, die sich in besonderer persönliche Verbundenheit nahestehen möglich. Eine unabhängige Gutachterkommission prüft die Freiwilligkeit und finanzielle Interessenunabhängigkeit der Betroffenen. Eine Spende nach dem Tode hat aber immer Vorrang; außerdem muss sichergestellt sein, dass zu geplanten Zeitpunkt kein Spenderorgan eines Toten zur Verfügung steht.

In  Dänemark, Großbritannien, Litauen, Rumänien und der Schweiz gelten die Zustimmungslösung. Das bedeutet, dass wie in Deutschland auch, jeder Einzelne für sich entscheidet, ob er nach seinem Tode Organe spenden möchte. Der persönliche Wille wird in jedem Falle akzeptiert. Ist keine Entscheidung bekannt, werden die Angehörigen nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entscheiden.

In allen anderen europäischen Ländern gilt die Widerspruchslösung: jeder der einer Organentnahme zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen hat, z. B. in einem Widerspruchsregister, gilt als Organspender und eine Entnahme ist zulässig. In einigen Ländern haben Angehörige ein Widerspruchsrecht.

Man kann die Patientenverfügung so verfassen, dass trotzdem die Möglichkeit einer Organspende besteht. Das Bundesministerium für Justiz bietet dazu unter Punkt 2.9. Organspende ausformulierte Textvorschläge: z.B. „ich stimme einer Entnahme meiner Organe nach meinem Tode zu Transplantationszwecken zu. Komme ich nach ärztlicher Beurteilung bei einem sich abzeichnenden Hirntod als Organspender in Betracht und müssen dazu ärztliche Maßnahmen durchgeführt werden, die ich in meiner Patientenverfügung ausgeschlossen habe, dann geht die von mir erklärte Bereitschaft zur Organspende vor.“  Um Unsicherheiten und Konflikte zu vermeiden, ist es wichtig, in diesem Punkt eindeutige Angaben zu machen und die Angehörigen darüber zu informieren.

Sie haben weitere Fragen? Kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu.

Kontakt

Organspende am UKM

Dorothee Lamann

Albert-Schweitzer-Campus 1, Gebäude W1
48149 Münster

 +49 251 83-51700 
  +49 251 83-57631
  organspende@­ukmuenster.de

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

Unter der kostenlosen Rufnummer T 0800 9040400 erreichen Sie das Infotelefon Organspende der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA).